Geltung
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind in der vorliegenden Fassung gültig ab dem 01.01.2018. Alle Leistungen werden ausschließlich auf dieser Basis abgewickelt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten nachvertragliche und vorvertragliche Verpflichtungen für den Auftraggeber.
Gegenstand
Gegenstand der Verträge zwischen Agentur und Auftraggeber sind, soweit nicht anderes vereinbart, die Kommunikations- und Werbedienstleistungen (im Weiteren Leistungen) der Agentur für den Werbetreibenden (Auftraggeber). Leistungen im Sinne dieser AGB sind insbesondere solche, wie Kreation und Design und die Steuerung von Designprozessen oder Prozessen, die von Kreation und Design maßgeblich beeinflusst sind. Im Einzelnen Entwurf und Herstellung von Werbematerialien für Print und Onlinemedien, grafische Arbeiten, Illustrationen, Produktdesign, Artbuying (Zukauf von kreativen Leistungen) und die Planung und Durchführung von Werbe- und Marketingkonzepten, sowie das Markendesign und die Markenführung.
Der Auftraggeber erkennt die Urheberrechte, die in den Angeboten und in den Leistungen des Auftragnehmers enthalten sind, ausdrücklich an. Die Urheberrechte können gesetzlich nicht auf den Auftraggeber übergehen. Dem Auftraggeber ist bekannt, dass diese Urheberrechte auch unabhängig von einem Vertragsschluss zu beachten sind. Auch ohne Vertrag oder vor einem Vertragsschluss sind Schutzgegenstände des § 2 Abs. 1 Urhebergesetz, insbesondere Muster, Skizzen, Kalkulationen und Ideen, die in individuellen Darstellungen ihren Ausdruck finden sowie alle sonstigen geistigen Schöpfungen vom Schutz des Urheberrechts umfasst.
Ohne die Zustimmung der Agentur dürfen deren Leistungen, einschließlich der Urheberentwürfe, weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden und bleiben Eigentum der Agentur bzw. der Urheber in der Agentur. Jede Nachahmung, auch von Teilen, ist unzulässig. Alle Angebote sind vertraulich zu behandeln. Die Weitergabe der Angebote der Agentur an Dritte ist nur dann statthaft, wenn dies ausdrücklich erlaubt wird. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die von der Agentur im Angebotsstadium oder vor offizieller Auftragserteilung ein- gereichten Vorschläge zu nutzen. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder angelehnter Form oder durch Dritte.
Erfolgt eine Weitergabe der Angebote und Leistungen an Dritte ohne Zustimmung, ist die Agentur im Auftrag des Urhebers nach dem Urhebergesetz, berechtigt, eine Schadensersatzleistung von dem Auftraggeber einzufordern, wenn dieser vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat. Auf die möglichen Ansprüche aus den §§ 97 ff. des Urhebergesetzes wird ausdrücklich hingewiesen. Der Agentur steht das Recht zu, eine angemessene Vertragsstrafe entsprechend der Schwere der verschuldeten Pflichtverletzung einzufordern. In der Höhe ist die Vertragsstrafe auf den Wert der entsprechenden Leistung der Agentur begrenzt. Die Agentur kann die Vertragsstrafe bis zum Ablauf des Vertrages, längstens bis zur abschließenden Honorarzahlung des Auftraggebers, geltend machen. Nutzungsrechte an Arbeiten der Agentur oder angeschlossener Erfüllungsgehilfen müssen vom Auftraggeber eigenständig eingeholt werden, wenn sie nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des Vertrages sind. Nutzungsrechte an Leistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt oder im Falle der Abrechnung auf Provisionsbasis (z.B. Mediaschaltung) noch nicht veröffentlicht sind, verbleiben vorbehaltlich anderweitig getroffener Vereinbarungen bei der Agentur. Die Entwürfe und Leistungen der Agentur dienen ausschließlich der Nutzung durch den Auftraggeber selbst. Schriftliche o- der mediale Ausarbeitungen erhält der Auftraggeber, wenn nichts anderes vereinbart ist, jeweils in einfacher Ausfertigung. Quelldateien (offene Daten) werden nicht zur Verfügung gestellt. Die Agentur ist berechtigt, die von ihr gestellten Werbemittel zu signieren und in ihrer Eigenwerbung auf die Betreuung der Kunden hinzuweisen.
Vertragsschluss
Angebote der Agentur sind bindend adäquat zur angegebenen Lieferfrist und längstens für vier Wochen. Ein Vertrag kommt erst durch die ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung seitens der Agentur zustande. Bei Produktionsdienstleistungen oder Gesamtaufträgen mit ho- hem Produktionsanteil durch Dritte behält sich die Agentur vor, den Auftrag erst nach Eingang einer Anzahlung anzunehmen. Vertragspartner der Agentur ist der in der Bestätigung be- nannte Auftraggeber. Mündliche Abreden oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung. Ein der Agentur schriftlich oder mündlich erteilter Auftrag gilt als angenommen, wenn die Agentur die Übernahme nicht innerhalb von 8 Tagen nach Auftragserteilung schriftlich ablehnt.
Lizenzierung
Soweit die Agentur die Leistungen dem Auftraggeber ausschließlich ablauffähig zur vereinbarten Nutzung als Lizenzen überlässt, gilt folgendes: Die Agentur stellt dem Besteller die laut Lizenzvertrag spezifizierten Leistungen ablauffähig zur Nutzung als Lizenz zur Verfügung. Die Leistungen werden durch die individuellen Beschreibungen der Agentur und des Auftraggebers bestimmt, wobei Vertrag und Leistungsbeschreibungen zwingender Gegenstand des Nutzungsvertrages sind. Die Agentur räumt im Lizenzverfahren dem Auftraggeber nur ein zeitliches, quantitatives oder regionales – in jedem Fall beschränktes und nicht auf Dritte übertrag- bares Nutzungsrecht an den Leistungen ein. Das Recht, die Leistungen im vereinbarten Um- fang zu nutzen, erwirbt der Auftraggeber ausschließlich mit der vollständigen Zahlung des vereinbarten Honorars. Ist die vereinbarte Nutzung abgelaufen, oder entsteht ein Nutzungswunsch über die geschlossenen Vereinbarungen hinaus, lösen erneute Nutzungen durch den Auftraggeber eine neue Honorarpflicht aus.
Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber erklärt sich bereit, die Agentur bei der Erbringung ihrer Leistungen vollumfänglich zu unterstützen. Erforderliche Informationen und Unterlagen werden vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Für die Freigabe der Entwürfe werden diese dem Auftraggeber vorgelegt. Auf die Regelung der Abnahme in diesen Vereinbarungen wird hingewiesen.
Abnahme von Entwürfen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die erbrachte (Teil-)Leistung innerhalb einer Frist von zwei Wochen abzunehmen. Die Leistung ist von Seiten der Agentur erbracht, wenn der Auftraggeber die Entwürfe freigegeben hat.
Ansprüche bei Mängeln
Mängel bei erstellten Leistungen werden durch Nacherfüllung nach folgenden Maßgaben beseitigt:
- Mängel müssen der Agentur unverzüglich schriftlich angezeigt werden; erkennbare Mängel jedoch spätestens innerhalb von 8 Tagen ab Abnahme.
- Mängelansprüche verjähren innerhalb der gesetzlichen Frist. Die Verjährung beginnt ab Abnahme/Abnahmefingierung.
- Für die Nacherfüllung hat der Auftraggeber der Agentur die erforderliche Zeit und Gelegenheit in angemessenem Umfang zu gewähren. Verweigert er diese, so ist die Agentur von der Nacherfüllung befreit.
- Die Mängelansprüche erlöschen, wenn die Mängel an der Leistung der Agentur durch den Auftraggeber verursacht worden sind. Insbesondere, wenn durch Informationen, Unterlagen und Gegenstände aus dem Umfeld des Auftraggebers die Mängel verursachen.
- Für die Nacherfüllung haftet die Agentur im gleichem Umfang wie für die ursprüngliche Leistung und zwar bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der Mängelansprüche für die ursprünglichen Leistungen
Ist als Leistung zwischen der Agentur und dem Auftraggeber ein Handelsgeschäft über Waren (Kaufvertrag) vereinbart, so gilt abweichend das Folgende:
- Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen Mängel unverzüglich der Agentur anzuzeigen.
- Unterlässt der Auftraggeber diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Im Übrigen gelten die §§377 ff. HGB.
- Die Ansprüche sind nach Wahl der Agentur auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) beschränkt. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung hat der Auftraggeber das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.
Insgesamt gilt für alle Leistungen der Agentur, dass weitere Ansprüche des Auftraggebers gegen die Agentur aufgrund fehlerhafter Leistungen ausgeschlossen sind. Die gilt insbesondere für Ansprüche auf Ersatz von Folgeschäden wie Nutzungsausfall sowie entgangener Gewinn. In Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wenn aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten Haftungszwang entsteht, gelten die gesetzlichen Regelungen.
Honorare, Kosten
Sofern die Honorierung nicht durch ein schriftliches Angebot geregelt ist, geschieht dies auf der jeweils gültigen Berechnungsgrundlage der Agentur, ggf. ergänzt um branchenübliche Honorarforderungen. Im Agenturhonorar sind die Agenturleistungen für Werbevorbereitung, Werbeplanung, Werbegestaltung, Werbetext jeweils entsprechend dem im Angebot genannten Umfang enthalten. Separat berechnet werden: Materialien, digitale Werkzeichnungen und Retuschen, Übersetzungen, Fahrtkosten, Organisations- und Beschaffungskosten, Urheberrechtsübertragungen sowie grafisch/technische Kosten, Fotos, Werkzeugkosten, Fracht- und Versandkosten, Leistungen hinzugezogener Spezialunternehmen, Herstellung von Werbemitteln. Die Berechnung dieser Kosten erfolgt nach entsprechendem Aufwand gegenüber dem Auftraggeber. Es steht im Ermessen der Agentur, für die Ausführung ihrer Gesamtleistung ihr geeignet erscheinende Dritte heranzuziehen. Werden von der Agentur im Zuge der Projektabwicklung Fremdangebote eingeholt, jedoch der Produktionsauftrag vom Kunden nicht o- der anderweitig vergeben, so berechnet die Agentur die für die Angebotseinholung aufgewendeten Leistungen nach Zeit und Kostenaufwand. Wird ein Fremdauftrag über die Agentur ab- gewickelt, so erfolgt die Abrechnung der Fremdleistung zuzüglich eines Agentur-Service-Fees. Für Aufträge, die im Namen und in Rechnung des Auftraggebers erteilt werden, übernimmt die Agentur gegenüber dem Kunden keine Haftung. Die Agentur tritt lediglich als Mittler auf. Die Produktion wird von der Agentur nur aufgrund einer besonderen Vereinbarung überwacht. Besteht eine solche Vereinbarung, so ist die Agentur ermächtigt, erforderliche Entscheidungen zu treffen und Weisungen zu erteilen. Bei Druckerzeugnissen ist eine handelsübliche Mehr- oder Minderleistung von 10% vorbehalten. Die Agentur ist in jedem Fall berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert. Die Aufstellungen in den Rechnungen, insbesondere die Stundenaufstellung, gelten als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Rechnung nicht innerhalb von 8 Tagen beanstandet wird. Wird die Agentur mit einer Präsentation beauftragt, so erkennt der Auftraggeber damit an, dass die Ausarbeitung der Konzeption angemessen zu honorieren ist. Wurde ein Honorar nicht vereinbart, so gilt die aktuelle Agenturpreisliste (bzw. branchenübliche Honorarforderung); dies gilt auch bei Nichtverwendung der eingereichten Ausarbeitungen oder bei erfolgten Beratungen. Kommt eine von der Agentur ausgearbeitete und vom Kunden genehmigte Konzeption aus Gründen, die die Agentur nicht zu vertreten hat, nicht zur Durchführung, so bleibt der Honoraranspruch der Agentur davon unberührt. Das Eigentum an gelieferten Waren, Werbemitteln und Konzepten geht erst dann auf den Auftraggeber über, wenn Forderungen der Agentur vollständig bezahlt sind. Bei Zahlungsverzug oder sonstigem vertragswidrigem Verhalten ist die Agentur berechtigt, die Waren zurückzufordern bzw. die Nutzung zu unter- sagen. Eine Rückforderung bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag und erfolgt sicherungs- halber. Von der Agentur unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Waren, Werbemittel und Konzepte, übertragene Nutzungsrechte, Sachen und sonstige Gegenstände, dürfen bis zur voll- ständigen Bezahlung ohne unsere ausdrückliche Zustimmung weder verpfändet noch an Dritte sicherungsübereignet werden. Bei Weiterveräußerung vor vollständiger Bezahlung wer- den der Agentur alle Ansprüche aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer abgetreten. Die Agentur ist hiernach berechtigt, nach eigenem freien Ermessen diese Abtretung offen zu legen. An allen vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Materialien und Gegenständen steht der Agentur bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung der Agentur ein Pfandrecht zu. Bei einer vorzeitigen Beendigung des Vertrags ist die Agentur berechtigt, angemessene Zahlungen für die bisher erbrachten Leistungen zu verlangen, deren Höhe sich am Verhältnis zwischen der erbrachten Leistung und dem Gesamtumfang der vertraglich geschuldeten Leistung orientiert.
Zahlung
Klare Irrtümer, die durch offenkundige Kalkulations- und Schreibfehler verursacht sind, wer- den niemals rechtsbindend. Für die Preise gelten dann die offensichtlich richtigen Kalkulationen und korrekten schriftlichen Darstellungen. Unsere Rechnungen sind, soweit nicht anderweitig vereinbart, sofort netto Kasse fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe berechnet. Die Agentur behält sich ausdrücklich vor, bei der Vorfinanzierung von Fremdleistungen Vorkasse von dem Auftraggeber zu verlangen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er nur mit einer rechtskräftig festgestellten Forderung sein Zurückbehaltungsrecht ausüben kann.
Haftung
Die Agentur verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt nach bestem Wissen und unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Werbewesens und guten Designs durchzuführen. Im Rahmen ihrer Aufgabenstellung durch den spezifizierten Vertrag haftet die Agentur dem Auftraggeber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Eine wettbewerbsrechtliche Prüfung, insbesondere auf Zulässigkeit der zu er- bringenden Leistung, übernimmt die Agentur ausdrücklich nicht, es sei denn, sie wird damit ausdrücklich und honorarpflichtig beauftragt. Eine Haftung für die wettbewerbsrechtliche Unbedenklichkeit und zeichenrechtliche Zulässigkeit einer Werbung kann nicht übernommen werden. Gleiches gilt für deren Schutzfähigkeit und die rechtliche Zulässigkeit aus allen anderen Gesichtspunkten. Insbesondere ist die Agentur nicht verpflichtet, jeden Entwurf juristisch prüfen zu lassen, bevor dieser dem Auftraggeber vorgelegt wird. Erachtet die Agentur für die Erbringung der Leistung eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so wird die Agentur dies dem Kunden mitteilen, der für die wettbewerbsrechtlichen Überprüfungen nach Zustimmung die Kosten selbst trägt. Die Agentur haftet nicht bei Nichterfüllung, Leistungsmangel oder Verzug von Werbeträgern oder sonstigen Drittbeauftragten (z.B. Zeitschriftenverlage, Anschlagsfirmen usw.), die nicht ihre Erfüllungsgehilfen sind. Dies gilt selbst dann, wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch diese gegeben ist. In anderen Fällen tritt die Agentur ihre Ersatzansprüche gegen den Dritten an den Auftraggeber ab. Die Agentur haftet nicht bei höherer Gewalt. Die Agentur haftet nicht für die Richtigkeit von Informationen. Die Freigabe von Produktionen und Veröffentlichungen obliegt dem Kunden. Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text. Delegiert der Auftraggeber im vereinbarten Ausnahmefall die Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an die Agentur, wird diese vom Auftraggeber von der Haftung freigestellt. Terminvereinbarungen werden von der Agentur mit der allgemeinen Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet. Fixgeschäfte bedürfen der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung. Andernfalls ist die Agentur lediglich zur nachträglichen ordnungsgemäßen Leistung verpflichtet; eine Stornierung des Auftrags ist aus- geschlossen.
Datenschutz
Zum Umgang mit personenbezogenen Daten geben wir Auskunft auf der Seite Datenschutzerklärung. Weitere Bestanteile zum Thema Datenschutz werden bei Auftragsvergabe in einem AV-Vertrag festgehalten.
Schlussbestimmungen, Gerichtsstand
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben auch dann wirksam, wenn sich einzelne Bedingungen als rechtlich unwirksam erweisen. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Vertragspartner unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Münster. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber zum Zeitpunkt der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.